Schienenfahrzeuge
In unserer vom Eisenbahnbundesamt (EBA) anerkannten Prüfstelle führen wir folgende Prüfungen durch:
Prüfung nach DIN 5510-2 Klasse S1-S5; SR1-SR2; ST1-ST2
Diese Norm gilt für Schienenfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO), der Magnetschwebebahn- Bau- und Betriebsordnung (MbBO) und der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) fallen. Sie hat den Zweck, eine Klassifizierung des Brennverhaltens und der Brandnebenerscheinungen, die hierfür erforderlichen Prüfverfahren, die aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes erforderlichen Anforderungen an das Brennverhalten und an die Brandnebenerscheinungen der beim Bau der Fahrzeuge verwendeten Werkstoffe und Bauteile festzulegen.
Der Zweck der Prüfung nach DIN 5510-2:2009-05 in Verbindung mit DIN 53438 (S1) und DIN 54837 ist die Ermittlung des Brennverhaltens von Werkstoffen in Schienenfahrzeugen bei Beflammung mit einem Gasbrenner für ihre Klassifizierung nach Brennbarkeit, Rauchbildung und Tropfverhalten.
In der DIN 53438 bzw. DIN 54837 ist das Prüfverfahren beschrieben, die DIN 5510-2 enthält die Anforderungen, Prüfverfahren und Klassifizierungen.
- Für die Brennbarkeitsklasse S1 erfolgt die Prüfung nach DIN 53438-1 bis DIN 53438-3. Es werden mindestens 5 Proben als Kleinteil (siehe DIN 5510-2 Absatz 5.3 b) oder alternativ nach DIN 53438-1 bis DIN 53438-3 benötigt. Die Beflammung erfolgt in Einbaulage, wobei die im Einbauzustand des Kleinteils kritischste Beflammungsanordnung ausgewählt wird: Eine Flächenbeflammung, sofern die Kanten der Kleinteile im Einbauzustand abgedeckt sind bzw. eine Kantenbeflammung, sofern die Kanten der Kleinteile im Einbauzustand nicht abgedeckt sind. Zum Bestehen dieser Prüfung dürfen die am Kleinteil entstehenden Flammenspitzen eine Höhe von 15 cm, gemessen ab dem Auftreffpunkt der Brennerflamme, nicht übersteigen.
- Für die Brennbarkeitsklasse S2 bis S5 erfolgt die Prüfung nach DIN 54837. Es werden ebenfalls mindestens 5 Proben mit den Maße 190 mm × 500 mm × Erzeugnisdicke benötigt. Bauteile wie Kopfstützen, Klapptische, Armlehnen, Abdeckungen usw., die aufgrund ihrer Gestaltung oder Abmessungen die Entnahme von Probekörpern mit den Maßen 190 mm × 500 mm nicht zulassen, sind in Originalgröße oder in Form geeigneter Bauteilabschnitte zu prüfen. Ist an solchen Teilen keine Bewertung des geforderten Brandverhaltens möglich, kann die Prüfung an flächigen Modellen mit den Maßen 190 mm × 500 mm vorgenommen werden. Aus profilförmigen Bauteilen, wie Fenster- und Türdichtungen, Streben, Schläuche, Abdeckleisten, Rohre, usw. sind 500 mm lange Abschnitte zu entnehmen (oder nach Tabelle 5 der DIN 5510-2)
Brennbarkeitsklasse | Rauchentwicklungsklasse | Tropfbarkeitsklasse |
Bewertet wird die zerstörte Länge | Integral der Rauchdichte | ST1 - tropft/fällt brennend ab, Nachbrennzeit der Tropfen > 20 s |
*) Organische Schichten von nominell < 0,3 mm in Verbundwerkstoffen sind bei der Auswertung der zerstörten Länge nicht zu berücksichtigen. Die Gültigkeit der Prüfzeugnisse beträgt 3 Jahre. | ||
Prüfung von Bahnsitzen nach DIN 5510 - 2 und der TL der Deutschen Bahn AG und UIC 564-2
Grundsätzlich ist der brandschutztechnische Eignungsnachweis durch Prüfungen an Originalsitzen mit Rückenlehne und allen Originalanbauteilen zu erbringen Der Zweck der Prüfung nach DIN 5510-2 ist die Ermittlung des Zünd- und Brennverhaltens von Sitzen und Sitzbänken in Schienenfahrzeugen bei Einwirkung eines brennenden Papierkissens.
Die folgenden Anforderungen sind für den Eignungsnachweis bei der Prüfung nach 4.2.5.3 zu erfüllen: Die maximale Flammenhöhe über der höchsten Stelle der Sitzoberfläche darf 100 cm nicht überschreiten. Bei keinem der Sitze dürfen die Seitenkanten von der Flammenfront erreicht werden. Die Flammen müssen spätestens nach der 15. Versuchsminute erloschen sein. Für die Brandschutzstufen 2 bis 4 darf kein Einzelwert der gesamten Rauchentwicklung TSP einen Wert von 60 m² überschreiten. Weitere ergänzende Anforderungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Stand der Norm.
Prüfung der Rauchgastoxizität in der Prüfkammer nach DIN EN ISO 5659-2 (DIN 5510-2:2009-05)
Zusätzliche Anforderungen in der DIN 5510-2
Die Rauchgastoxizität wird nach den Anhängen C und D der DIN 5510-2 (Mai. 2009) für Fahrzeuge der Brandschutzstufe 2 bis 4 geprüft. Die Prüfung erfolgt an 3 Probekörpern, die jeweils eine quadratische Grundfläche mit einer Seitenlänge von 75 mm besitzen. Die Prüfkörper sollen die Endanwendung repräsentieren. Die Dicke der Probekörper darf jedoch nicht größer als 25 mm sein. Dickere Aufbauten werden an der nicht zu beanspruchenden Seite auf eine resultierende Gesamtdicke von 25 mm zugeschnitten. Die Probekörper werden in horizontaler Anordnung mit einer Bestrahlungsstärke von 25 kW/m² thermisch beansprucht. Die freigesetzten Rauchgase werden gesammelt und die Toxizitätsanalyse erfolgt punktuell nach 4 und 8 Min. Prüfdauer.
Die Beurteilung der Rauchgastoxizität erfolgt dann auf der Basis der fraktionellen effektiven Dosis. Hierbei wird ein Referenzvolumen des Fahrzeuges von 150 m³ zu Grunde gelegt.
Fahrzeugteile erfüllen die Anforderungen der jeweiligen Brandschutzstufen, wenn FED(tzul) = 1 beträgt.
weitere brandtechnischen Prüfungen:
- Prüfung von Wagenübergängen / -enden auf Feuerwiderstand (UIC 564, Teil 2, 1994-07)
- Prüfung von Materialien gemäß Merkblatt UIC 564-2
- Durchführung von Brandschachtprüfungen nach DIN 4102-1, DIN 4102-15, DIN 4102-16
- Prüfung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln nach DIN EN 1021 -1 (Glimmende Zigarette)
- Prüfung der Entzündbarkeit von Polstermöbeln nach DIN EN 1021 -2 (Streichholz vergleichbare Gasflamme)
- Prüfungen der Entzündbarkeit von Matratzen und gepolsterten Bettböden (Glimmende Zigarette) nach EN 597-1
- Prüfungen der Entzündbarkeit von Matratzen und gepolsterten Bettböden (Streichholz vergleichbare Gasflamme) nach EN 597-2
- Feuerwiderstandsprüfungen nach EN 1363-1
- Prüfungen zum Brandverhalten, von Bauprodukten nach DIN EN ISO 11925-2
- Prüfungen zum Brandverhalten von Werkstoffen und Bauteile (Sitzprüfung) nach CEN TS 45545-2 Anhang C
- Prüfungen zum Brandverhalten von nichtmetallischen Werkstoffen; Bestimmung der Rauchgasdichte nach DIN EN 2824
- Prüfungen zum Brandverhalten von nichtmetallischen Werkstoffen; Bestimmung der Rauchgaskomponenten nach DIN EN 2826
- Prüfung der Rauchentwicklung von Kunststoffen nach DIN EN ISO 5659-2
- Bestimmung des Brennverhalten durch den Sauerstoff-Index nach DIN EN ISO 4589-2



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