Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen
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    DMT-Zentrum für Brand- und Explosionsschutz
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    Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen

    Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie Anlagen, die Geräte oder Schutzsysteme für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind oder beinhalten, zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Planen Sie die Errichtung oder die Inbetriebnahme einer solchen überwachungsbedürftigen Anlage? Dann müssen Sie gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unterschiedliche Sicherheitsprüfungen vornehmen, um den Explosionsschutz zu gewährleisten.
    So darf eine überwachungsbedürftige Anlage nach § 14 BetrSichV erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder durch eine befähigte Person, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft worden ist. Dazu gehören die Montage, die Installation, die Aufstellbedingungen und die sichere Funktion der Anlage.
    Ebenso sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 15 BetrSichV in bestimmten Fristen wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder durch eine befähigte Person, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die Prüffristen müssen laut BetrSichV Sie als Betreiber auf Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung ermitteln.
    Zusätzlich zu den überwachungsbedürftigen Anlagen sind auch alle Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 der BetrSichV vor der erstmaligen Benutzung zu überprüfen. Dabei ist die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung festzustellen. Davon betroffen sind natürlich auch die Arbeitsplätze an überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Diese Überprüfung stellt eine ganzheitliche Systembetrachtung unter Berücksichtigung aller Funktionseinheiten und deren Wechselwirkungen dar. Durch diese Prüfung werden das Explosionsschutzkonzept und seine Umsetzung in die Anlage auf ihre Richtigkeit geprüft. Sie ist von einer befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt.
    Wir helfen Ihnen bei der bei der Erfüllung der rechtlichen Vorschriften und prüfen für Sie Ihre überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 14 BetrSichV vor Inbetriebnahme und wiederkehrend nach § 15 BetrSichV sowie die Sicherheit Ihrer Arbeitsplätze in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 der BetrSichV.

    Referenzen:
    ThyssenKrupp, Trianel, RWE, Rheinbraun und weitere